Das jedenfalls glaubte die Lexxpress GmbH über die Richter am Bundesverwaltungsgericht und stellte einen entsprechenden Befangenheitsantrag. Dieser wurde von den Richtern zurückgewiesen. Zugrunde liegt eine interessante Verfahrenssituation.

 

Worum geht’s? juris ist eine unter Juristen bekannte Online-Datenbank für Aufsätze und Gerichtsurteile. juris, das mehrheitlich ein Unternehmen des Bundes ist, hat einen Exklusivvertrag mit den Bundesgerichten (wie dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof usw.), die der Datenbank umfänglich und aufbereitet die Entscheidungen liefert. Die Lexxpress GmbH ist mit dieser Praxis nicht einverstanden und will gerichtlich diese Bevorzugung von juris beenden lassen und selbst mit diesen Daten beliefert werden.

Hierzu erhob die Lexxpress GmbH Klage auf dem Verwaltungsgerichtsweg gegen das Bundesverfassungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied zugunsten der Lexxpress GmbH, ließ aber die Revision gegen das Urteil zu.

Der Befangenheitsantrag

Das Bundesverfassungsgericht ging in Revision. Und jetzt wird es interessant: Über die Revision entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat jedoch selbst einen solchen Exklusivvertrag mit juris. Das Gericht bereitet seine Urteile für die Datenbank auf, leitet diese Daten exklusiv an juris weiter und erhält im Gegenzug Geld. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun über den Rechtsstreit entscheidet, betrifft das indirekt die eigenen Interessen, da es in der gleichen Lage ist, wie das beklagte Bundesverfassungsgericht.

Die Lexxpress GmbH stellte daher einen Befangenheitsantrag gegen alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Die jedoch fanden, dass sie ja nicht persönlich einen Vorteil aus dem Exklusivvertrag mit juris zögen, sondern nur das Gericht als Institution. Außerdem würde im Falle einer Entscheidung zugunsten der Klägerin der Wegfall der Einnahmen aus dem juris-Vertrag nur gering sein. Daher wiesen die Richter den Befangenheitsantrag zurück.

Die Argumente in der Sache

Die Lexxpress GmbH ist der Meinung, dass alle Gerichtsentscheidungen gemeinfrei gem. § 5 UrhG seien und damit keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Für die Verwendung dieser gemeinfreien Daten regelt § 3 IWG, dass jede Person gleichbehandelt werden muss. Demzufolge müsse die Klägerin mit juris gleichbehandelt werden.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach und war der Meinung, dass die Entscheidungen sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genössen, weil sie vor der Weitergabe eben von dafür angestellten Juristen nochmal aufgearbeitet würden. Die Entscheidung selbst sei also zwar nicht urheberrechtlich geschützt, jedoch eben die redaktionell bearbeitete Fassung, die an juris gehe. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht ein besonderes Interesse an der exklusiven Belieferung von juris und würde somit zulässig gem. § 3 Abs. 4 IWG handeln.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim schlug sich auf die Seite der Lexxpress GmbH. Das Urteil ist nichts rechtskräftig, da — wie schon gesagt — die Revision eingelegt wurde. Die Revisionsentscheidung steht noch aus.

Bedeutung

juris ist mittlerweile bei weitem nicht der einzige Anbieter von Online-Datenbanken. Verlage wie beck oder Wolters Kluwer haben ihre eigenen Angebote geschaffen. Sinn der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 4 IWG ist sicherzustellen, dass staatliche und behördliche Informationen einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies stellt die Monopolisierungsregelung des Abs. 4 nämlich dann sicher, wenn der „freie Markt“ nicht breit genug aufgestellt ist. Das ist in diesem Fall aber nicht zutreffend.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Entscheidung zugunsten der Lexxpress GmbH vorzuziehen. Presseerzeugnisse müssen nämlich bei der Informationsbelieferung durch öffentliche Stellen entsprechend dem Art. 3 GG strikt gleich behandelt werden. juris und die Lexxmark GmbH agieren hier in einem Bereich, der zwar nicht klassische, redaktionelle Arbeit darstellt, der aber für den Informationszugang der Allgemeinheit eine der Presse vergleichbare Bedeutung zukommt.

Außerdem werden Gerichtsurteile nicht ohne Grund mit den Worten „Im Namen des Volkes“ eingeleitet. Was im Namen des Volkes von Gerichten entschieden wird, muss dem Volk eben auch auf einfache Weise und in breitem Umfang zugänglich sein. Das ist durch Exklusivverträge mit einem einzigen Anbieter unter vielen jedoch nicht getan.